Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreis II
Adresse:
Friedensrichteramt Kreis II
Postfach 126
5036 Oberentfelden
Kontakt:
Zuständig für:
- 5722 Gränichen
- 5042 Hirschthal
- 5037 Muhen
- 5036 Oberentfelden
- 5035 Unterentfelden
- 5034 Suhr
- 5033 Buchs AG
Dies ist nicht die offizielle Webseite dieses Amtes.
Was macht ein Friedensrichteramt?
Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Ihr obliegt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, sofern dafür nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden (für Arbeitsrecht, bzw. für Miet- und Pachtrecht) zuständig ist. Wer ein Schlichtungsverfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch mit Angabe der Rechtsbegehren einzureichen.
Schlichtungsgesuch Friedensrichter für Friedensrichteramt Kreis II
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Möchten Sie das Schlichtungsgesuch nicht beim Friedensrichteramt Kreis II einreichen?
Andere Personen reichten das Schlichtungsgesuch ein beim Friedensrichteramt Kreis I (5001 Aarau 1 Fächer) , Friedensrichterkreis Schönenwerd/Eppenberg-Wöschnau (5012 Schönenwerd) , Friedensrichteramt Niedergösgen (5013 Niedergösgen) , Friedensrichteramt Gretzenbach (5014 Gretzenbach) , Friedensrichteramt Erlinsbach (5015 Erlinsbach SO) , Friedensrichterkreis VIII (Bezirk Brugg) (5201 Brugg AG) , Friedensrichterkreis X (5274 Mettau) , Friedensrichterkreis XVII Bezirk Zurzach (5330 Bad Zurzach) , Friedensrichteramt Kreis III (5402 Baden) oder Friedensrichteramt Kreis IV (5430 Wettingen).