Rückzug des Rechtsvorschlags
Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag jederzeit unwiderruflich zurückziehen. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag sollten Sie in jedem
Fall dem Schuldner eine schriftliche Aufforderung zum Rückzug des
Rechtsvorschlags zustellen. Damit demonstrieren Sie Ihre Kompetenz,
und es kann sein, dass der Schuldner den Rechtsvorschlag freiwillig
zurückzieht. Dies bedeutet für beide Parteien weniger Aufwand.
Wege zur Beseitigung des Rechtsvorschlags
Zieht ein Schuldner den Rechtsvorschlag auch nach Aufforderung
nicht zurück, muss dieser auf gerichtlichem Wege
beseitigt oder aufgehoben werden. Dies ist unabdingbare
Voraussetzung, um die zweite Phase des rechtlichen Inkassos
(das Fortsetzen der Betreibung) einleiten zu können.
Dafür stehen Ihnen entweder die Anerkennungs- oder die Rechtsöffnungsklage zur Verfügung. Die Anerkennungsklage ist die Regel, da in den meisten Fällen die Voraussetzungen für das Rechtsöffnungsverfahren nicht gegeben sind (Fehlen eines Rechtsöffnungstitels).