Betreibung fortsetzen
Nachdem der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt worden
ist und Sie dessen allfälligen Rechtsvorschlag haben beseitigen
lassen, können Sie das Vollstreckungsverfahren einleiten.
Wichtig ist: Sie müssen die Initiative ergreifen. Das Betreibungsamt
handelt nicht von sich aus. Um die Forderungsvollstreckung
einzuleiten, müssen Sie beim zuständigen Betreibungsamt ein
Fortsetzungsbegehren stellen.
Ist der Schuldner nicht im Handelsregister eingetragen, wird die Betreibung auf Pfändung, andernfalls auf Konkurs fortgesetzt. Welches der beiden Verfahren zur Anwendung gelangt, hat das Betreibungsamt von Amtes wegen selber festzulegen. Beim Stellen des Fortsetzungsbegehrens sind dieselben formellen Richtlinien einzuhalten wie bei der Betreibungseinleitung.