Konkurs Forderungseingabe

Ansprüche geltend machen

SCHON AB
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Forderungseingabe

Forderungseingabe mit automatischer Zuweisung Konkursamt.
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Preis: CHF 25.00

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Konkursbegehren

Antrag auf Eröffnung des Konkurses über den Schuldner beim zuständigen Richter.
Tipp: Vor Antrag Gerichts- und Konkurskosten prüfen.

Preis: CHF 50.00

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Ist Ihr Schuldner Konkurs, müssen Sie Ihre Ansprüche mittels Forderungseingabe geltend machen. Hier erstellen Sie eine korrekte Forderungseingabe mit Ihren Ansprüchen inklusive Zins, Betreibungs- und Konkurskosten. Reichen Sie die Eingabe beim Konkursamt innert der gesetzten Frist ein.

Einfach mit geführter
Dateneingabe.

Automatisiert (Ermittlung Konkursamt,
Verzugszinsberechnung, usw.).

Beratung durch Experten.

Betreibung auf Konkurs (Art. 159 - 270 SchKG)

Untersteht der Schuldner der Konkursbetreibung, ist nicht mehr das Betreibungsamt, sondern das Konkursamt für den Vollzug zuständig. Wichtig für den Gläubiger ist es, vor dem Stellen des Konkursbegehrens zu prüfen, ob die zu erwartenden Gerichts- und Konkurskosten in einem vertretbaren Verhältnis zur Forderung stehen. Denn nach Gesetz haftet der Gläubiger für sämtliche Verfahrenskosten bis zur Einstellung des Konkursverfahrens. Das Gericht kann vom Gläubiger einen Vorschuss von mehreren Tausend Franken verlangen.

Kunde Konkurs, was nun?

In der Schweiz werden pro Jahr über 15'000 Konkursverfahren eröffnet. Die Meldungen zu Konkurseröffnungen erscheinen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Das Konkursamt publiziert den Schuldenruf, in welchem die Gläubiger aufgefordert werden, Ihre Forderungen beim Konkursamt anzumelden. Innert der darin angegebenen Frist müssen die Gläubiger Ihre Forderungen eingeben. Ansonsten gehen sie leer aus.
 

Gebühren für Forderungseingabe

Reichen Sie die Forderungseingabe mit Ihren Ansprüchen inklusive Zins, Betreibungs- und Konkurskosten beim Konkursamt innert der gesetzten Frist ein. Die Eingabe ist kostenlos, es fallen keine konkursamtlichen Gebühren an. Sie müssen den Schuldner nicht selbst betrieben haben, um die Forderung anzumelden.

Wird über den Schuldner der Konkurs eröffnet, werden sämtliche laufenden Betreibungen aufgehoben. Andererseits kann der Schuldner während der Dauer des Konkursverfahrens für Ihre Forderung nicht betrieben werden (Art. 206 SchKG).
 

Konkursverfahren

Konkursbegehren
Mit dem Konkursbegehren beantragt der Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beim zuständigen Richter. Nach der Konkurseröffnung erfolgt die Inventaraufnahme durch das zuständige Konkursamt. Auf Antrag der Konkursverwaltung entscheidet sich das Konkursgericht für eine der drei folgenden Verfahrensarten:

  • das ordentliche Verfahren
  • das summarische Verfahren (bei einfachen Verhältnissen und wenn die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können)
  • die Einstellung mangels Aktiven

Nach der Festlegung der Verfahrensart wird diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt und weiteren Publikationsorganen veröffentlicht. Im summarischen und ordentlichen Verfahren werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen einzureichen (sogenannter Schuldenruf).

Forderungseingabe
Innerhalb der gesetzten Frist müssen die Gläubiger Ihre Ansprüche inklusive Zins und Betreibungs- und Konkurskosten beim Konkursamt anmelden.

Sie müssen den Schuldner nicht selbst betrieben haben, um die Forderung anzumelden. Aus diesem Grund sollten Sie Ihre Kunden, die Ihnen gegenüber noch offene Rechnungen haben und der Konkursbetreibung unterstehen, überwachen lassen (Monitoring). In diesem Falle werden Sie über einen allfälligen Schuldenruf unverzüglich informiert.

Die Konkursverwaltung prüft die angemeldeten Forderungen samt Belegen und entscheidet über ihre Zulassung oder Abweisung. Anschliessend wird der Kollokationsplan mit der Rangordnung der Gläubiger erstellt und im Konkursamt aufgelegt. Bei Unstimmigkeiten besteht die Möglichkeit einer Kollokationsklage oder Beschwerde. Die Konkursverwaltung verwertet die Aktiven durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf. Anschliessend erstellt sie einen Verteilungsplan.

Konkursdividende und Verlustschein
Vom Erlös werden vorerst die entstandenen Kosten in Abzug gebracht und anschliessend die Gläubiger gemäss Kollokationsplan ausgezahlt (Konkursdividende). Für den ungedeckten Teil ihrer Forderung erhalten die Gläubiger bei einer juristischen Person einen Verlustausweis, bei einer natürlichen Person einen Verlustschein.

Der Verlustausweis berechtigt den Gläubiger, die in seinen Büchern geführte Forderung definitiv abzuschreiben und allenfalls bereits abgelieferte Mehrwertsteuer zurückzufordern. Der Konkursverlustschein berechtigt den Gläubiger, neu entdecktes Vermögen mit Arrest belegen zu lassen. Die Verjährungsfrist für Verlustscheine beträgt 20 Jahre.

Löschung im Handelsregister
Als Abschluss des Konkursverfahrens reicht die Konkursverwaltung dem Konkursgericht einen Schlussbericht ein. Der Konkursrichter erklärt den Konkurs als geschlossen und das Konkursamt publiziert den Schluss des Konkurses. Juristische Personen werden nach der Durchführung eines Konkursverfahrens im Handelsregister gelöscht.