Betreibungsverfahren in Kürze
Einleitungsverfahren
- Der Gläubiger muss ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einreichen.
- Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu.
- Der Schuldner hat nun drei Möglichkeiten, zu reagieren:
- Er befolgt den Zahlungsbefehl und begleicht die Schuld – Ende des Verfahrens.
- Er kommt dem Zahlungsbefehl nicht nach und bestreitet die Forderung nicht – Fortsetzen des Verfahrens.
- Er bestreitet die Forderung anhand eines Rechtsvorschlags – der Gläubiger muss den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen, bevor er die Betreibung fortsetzen kann.
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Vollstreckungsverfahren
Der Schuldner hat nicht reagiert oder die Schuld ist gerichtlich bestätigt worden, die Betreibung geht weiter:
- Gläubiger muss beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen.
- Betreibungsamt entscheidet über Betreibung auf Pfändung oder Betreibung auf Konkurs und stellt dem Schuldner Pfändungs- oder Konkursandrohung zu.
- Betreibungsamt führt Pfändung durch oder Konkursamt vollzieht Konkurs.
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