BETREIBUNG AUF PFÄNDUNG (SchKG Art. 89-150)
Sie haben dem Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren gestellt. Ist die Person nicht im Handelsregister eingetragen, kommt die Betreibung auf Pfändung zum Zug.
Was heisst das für Sie als Gläubiger? Das Betreibungsamt kümmert sich um die Pfändung. Sie müssen einzig warten, bis Sie die Pfändungsurkunde erhalten. Wurden Gegenstände gepfändet, wird das Verwertungsbegehren über eSchKG automatisch erstellt.
Ablauf Fortsetzungs- und Pfändungsverfahren