BETREIBUNG FORTSETZEN
Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 88)
Ihr Schuldner hat den Zahlungsbefehl erhalten, jedoch noch nicht bezahlt. Sie haben einen allfälligen Rechtsvorschlag beseitigt. Um die Betreibung fortzusetzen, müssen Sie beim zuständigen Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren stellen, frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und spätestens ein Jahr danach.
Wichtig ist: Sie müssen die Initiative ergreifen. Das Betreibungsamt handelt nicht von sich aus. Bei eSchKG zeigt das System an, wenn eine Frist abgelaufen ist und ein Fall fortgesetzt werden kann. Mit wenigen Klicks leiten Sie die Fortsetzung ein.
Praxisfrage: Die häufigsten Betreibungsarten sind Betreibung auf Pfändung oder Betreibung auf Konkurs. Wer entscheidet über die Art der Betreibung?
Der Gläubiger mit dem Stellen des Fortsetzungsbegehrens | |
Das zuständige Betreibungsamt | |
Der Schuldner nach Verfügbarkeit der Aktiven |