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Kostenvorschuss

Grundsätzlich ist der Gläubiger verpflichtet, die dem Betreibungsamt entstehenden Kosten für einen Zahlungsbefehl vorzuschiessen. Nach Eingabe der Betreibung erhält der Gläubiger eine Rechnung sowie ein Doppel des Zahlungsbefehls. Die Gebühren richten sich nach dem Forderungsbetrag.

Forderungsbetrag in CHF Gebühr in CHF
bis 100 20.30
bis 500 33.30
bis 1000 53.30
bis 10'000 73.30
bis 100'000 103.30
bis 1'000'000 203.30
über 1'000'000 413.30

Die rechtliche Basis befindet sich in Artikel 16 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
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