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Rechtsvorschlag

Beim Rechtsvorschlag wird es anspruchsvoller:
Ist der Schuldner mit dem Zahlungsbefehl nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, die Forderung oder einen Teil davon zu bestreiten. Der Schuldner muss seine Gründe schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt darlegen und zwar spätestens zehn Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Dies ist der Rechtsvorschlag. Mit einem Rechtsvorschlag wird das Betreibungsverfahren gestoppt.

Wie weiss der Gläubiger, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde?
Mit eSchKG wird der Gläubiger beim Eingang des Zahlungsbefehls über den Rechtsvorschlag benachrichtigt. Im System erscheint der Fall mit dem entsprechenden Vermerk Eingang Zahlungsbefehl mit/ohne Rechtsvorschlag.

  • Rechtsvorschlag erhoben: Der Gläubiger muss den Rechtsvorschlag beseitigen.
  • Rechtsvorschlag nicht erhoben: Der Gläubiger kann das Vollstreckungsverfahren einleiten.

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