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Rechtsvorschlag beseitigen

Jetzt wird die Sachlage komplex. Will der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, muss er erst den Rechtsvorschlag beseitigen. Dazu sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:

  1. Die provisorische Rechtsöffnung (Gläubiger verfügt über eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung)
  2. Die definitive Rechtsöffnung (Forderung beruht auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid)
  3. Anerkennungsklage über den zivilen Prozessweg (Gläubiger verfügt weder über einen definitiven noch provisorischen Rechtsöffnungstitel)

Die Wahl des Verfahrens hängt von den Beweismitteln ab, die dem Gläubiger zum Nachweis seiner Forderungen zur Verfügung stehen. Die Verfahren erfordern teilweise juristische Sachkenntnis. Unter Umständen muss ein Rechtsanwalt beigezogen werden. Betrachten wir die Verfahren etwas genauer.

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