3. Anerkennungsklage
Haben Sie weder einen provisorischen noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen, bleibt Ihnen nur die Anerkennungsklage. Der Gläubiger verlangt vom Gericht einen Entscheid im Streit ums materielle Recht, bzw. dass seine Forderung „anerkannt“ wird. Für die Anerkennungsklage gelten die Regeln des normalen Zivilprozesses. Der Anerkennungsprozess beginnt daher in der Regel mit Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Schlichtungsstelle. Kommt es zwischen Ihnen und dem Schuldner zu keiner Einigung und hat der Schlichter (früher Friedensrichter genannt) keine der Höhe Ihrer Forderung entsprechende Urteilsbefugnis, stellt er Ihnen die Weisung an das zuständige Gericht aus.Mit dieser können Sie innert der in der Weisung angegebenen Frist bei Gericht eine Klage einreichen. Danach kommt es zum Hauptverfahren. Dieser Vorgang vom Einreichen der Klageschrift bis zur Urteilsfällung erfordert juristische Sachkenntnis. Wollen Sie ein solches Verfahren korrekt durchlaufen, müssen Sie sich unter Umständen an einen Rechtsanwalt wenden.
Ein Anerkennungsverfahren ist in aller Regel aufwändig und zeitraubend und lässt sich finanziell nur vertreten, wenn die Bonität des Schuldners erwarten lässt, dass die Vollstreckung des Urteils zum Erfolg führt. Gewinnen Sie den Prozess, hebt das Gericht den Rechtsvorschlag Ihres Kunden auf. Sie können die Betreibung fortsetzen. Verlieren Sie den Prozess, bleibt der Rechtsvorschlag bestehen. Das Betreibungsverfahren ist beendet.
Gut zu wissen ist: Der Schlichter hat eine Spruchkompetenz für Forderungen bis zu CHF 2‘000. Zudem kann er einen Urteilsvorschlag für Forderungen bis zu CHF 5‘000 machen. Für die Praxis bedeutet dies, dass es vorteilhafter ist, eine Forderung bis maximal CHF 2‘000 einzuklagen, auch wenn der effektive Betrag höher liegt. Somit kann der Schlichter ein Urteil fällen und es kommt zu keinem Gerichtsverfahren.