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2. Definitive Rechtsöffnung

Das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kommt für Sie nur in Frage, wenn Sie im Besitz eines rechtskräftigen, vollstreckbaren und auf Geldzahlung lautenden Urteils sind, das von einer schweizerischen Gerichtsstelle ausgestellt worden ist (z.B. Alimentenforderung). Eine Rechtsöffnungsverfügung aus einem früheren Betreibungsverfahren berechtigt Sie nicht zur definitiven Rechtsöffnung.

Zuständigkeit und Verfahren sind in aller Regel gleich wie im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren. Wird dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung stattgegeben, kann der Schuldner dagegen nicht auf Aberkennung klagen. Damit können Sie die Betreibung fortsetzen.

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