Verlustschein aus Pfändung
Konnte die Forderung nicht oder nur teilweise getilgt werden, stellt das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. Diesen erhalten Sie elektronisch sowie das Original per Post.
Der Pfändungsverlustschein berechtigt:
- neu entdecktes Vermögen mit Arrest belegen zu lassen.
- innerhalb von sechs Monaten seit der erstmaligen Ausstellung direkt ein neues Fortsetzungsbegehren zu stellen. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Denn jede neue Pfändung ist mit erneuten Gebühren verbunden.
- zur provisorischen Rechtsöffnung, denn der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung.
Die Verjährungsfrist für Verlustscheine beträgt 20 Jahre.