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Verteilung des Verwertungserlöses
Sind die Vermögensstücke aus der Pfändung verwertet, findet die Verteilung statt. Erst werden die Kosten für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung gedeckt. Anschliessend wird dem Gläubiger die Forderung inklusive Zins (bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung) und der Betreibungskosten ausgerichtet.

Pfändungsgruppe
Oft ist der Gläubiger in einem Pfändungsprozess nicht allein, sondern er muss mit weiteren Gläubigern rechnen, die bei der Verteilung auch berücksichtigt werden. Sie werden zu Pfändungsgruppen zusammengefasst. Alle Fortsetzungsbegehren, welche innerhalb von 30 Tagen nach Vollzug einer Pfändung gestellt werden, bilden zusammen mit der vollzogenen Pfändung eine Pfändungsgruppe. Innerhalb dieser Pfändungsgruppe werden die Erlöse nach folgender Rangordnung verteilt:

  1. Klasse: Forderungen von Arbeitnehmenden aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor dem Fortsetzungsbegehren entstanden sind.
  2. Klasse: Prämienforderungen für AHV, Unfallversicherung, EO, Arbeitslosenversicherung und Familienausgleichskasse.
  3. Klasse: alle übrigen Forderungen.
Innerhalb einer Klasse werden die Beträge (Pfändungsquote) prozentual nach der Forderungshöhe verteilt.

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