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Konkursverhandlung
Nach Eingang des Konkursbegehrens und des Kostenvorschusses setzt der Richter das Datum für die Konkursverhandlung fest. Es ist den Parteien (Schuldner und Gläubiger) freigestellt, ob sie an dieser Verhandlung teilnehmen. Der Richter entscheidet auch in Abwesenheit der Parteien.

Konkurseröffnung
Kann der Schuldner an der Konkursverhandlung nicht beweisen, dass Ihre Forderung getilgt, gestundet oder erlassen worden ist, eröffnet der Richter den Konkurs. Er weist das zuständige Konkursamt mit der Durchführung der Zwangsliquidation an.

Inventaraufnahme
Das Konkursamt sichert und inventarisiert allfällig vorhandene Vermögenswerte des Schuldners. Nach Abschätzen der Aktiven und Passiven stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Auswahl:

  • das summarische Verfahren,
  • das ordentliche Verfahren,
  • die Einstellung mangels Aktiven.
Auf Antrag der Konkursverwaltung entscheidet sich das Konkursgericht für eine der drei Verfahrensarten.

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