Summarisches Verfahren
Ist genügend Geldguthaben vorhanden, um wenigstens die Verfahrenskosten zu decken, wird der Konkurs im summarischen oder ordentlichen Verfahren durchgeführt. Am Häufigsten kommt das summarische Verfahren zur Anwendung. In dem Fall sind die Verhältnisse einfach und wenige Aktiven vorhanden.
Ordentliches Verfahren
Ist genügend Konkursmasse vorhanden, um wenigstens die Verfahrenskosten zu decken, wird der Konkurs im summarischen oder ordentlichen Verfahren durchgeführt. Das ordentliche Verfahren wird angewendet, wenn die vorhandenen Aktiven für die Finanzierung dieser aufwändigeren, teureren Konkursvariante ausreichen, es sei denn, es liegen einfache Verhältnisse vor. In der Praxis kommt das ordentliche Verfahren eher selten zur Anwendung.
Einstellung mangels Aktiven
Stellt sich nach der Inventarisierung heraus, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken, wird das Verfahren eingestellt. In diesem Fall gehen die Gläubiger leer aus, sie erhalten auch keinen Verlustschein. Das Verfahren wird einzig weitergeführt, wenn ein Gläubiger sich verpflichtet, für die gesamten Kosten des Konkursverfahrens aufzukommen.
Schuldenruf
Beim ordentlichen und summarischen Verfahren publiziert das Konkursamt im SHAB (Schweizerisches Handelsamtsblatt) einen Schuldenruf. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen beim Konkursamt innert einer gesetzten Frist anzumelden.