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1. und 2. Gläubigerversammlung
Beim ordentlichen Verfahren werden die Gläubiger zu Gläubigerversammlungen eingeladen. Das Konkursamt informiert über den Stand und Verlauf des Verfahrens. Die Versammlung wählt die Konkursverwaltung und kann sich über geplante Verkäufe der Konkursmasse aussprechen. Zusätzlich kann die Versammlung die Bildung eines Gläubigerausschusses beschliessen, welcher der Konkursverwaltung zur Seite steht, mitarbeitet und kontrolliert.

Kollokationsplan
Die Konkursverwaltung prüft die angemeldeten Forderungen und entscheidet über ihre Zulassung oder Abweisung. Anschliessend wird der Kollokationsplan mit der Rangordnung der Gläubiger erstellt und im Konkursamt aufgelegt. Sie können den Kollokationsplan einsehen. Wurde Ihre Forderung ganz oder teilweise abgewiesen, werden Sie vom Konkursamt informiert. Sind Sie mit dem Kollokationsplan nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit einer Kollokationsklage oder Beschwerde. Dieses Verfahren ist jedoch komplex und erfordert den Beizug eines Rechtsanwalts. Deshalb wird an dieser Stelle nicht näher auf diese Möglichkeit eingegangen.

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