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1. Provisorische Rechtsöffnung

Die Rechtsöffnung ist ein juristisches Kurzverfahren. Es überprüft nur, ob der Gläubiger eine schriftliche Schuldanerkennung oder ein rechtskräftiges Urteil vorlegen kann. Dies bedeutet, dass Sie im Besitz eines Rechtsöffnungstitels sein müssen, der Sie zumindest zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Dazu zählt eine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners. Das provisorische Rechtsöffnungsbegehren müssen Sie beim Gericht am Ort des Betreibungsamtes einreichen. Der Gläubiger trägt die volle Beweislast, während der Schuldner nur glaubhaft machen muss, dass die Forderung allenfalls nicht besteht.

Falls der Richter dem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung stattgibt, steht dem Schuldner das Recht zu, innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung zu klagen. Dieser Fall kommt in der Praxis selten vor und wird deshalb an dieser Stelle nicht näher erläutert.

Schuldanerkennung
Schriftliche Erklärung des Schuldners mit Unterschrift, in der er sich zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet, z.B. Abzahlungsvertrag, Darlehens- und Mietverträge, Versicherungspolicen. Nicht als Schuldanerkennung gelten z.B. Lieferscheine, Bestellungen, Aufträge, Rechnungskopien.
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