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Pfändungsvollzug

Das Betreibungsamt pfändet nur so viel an Vermögenswerten des Schuldners, wie zur Deckung der ausstehenden Forderung plus Betreibungs- und Gerichtskosten notwendig ist. Es wird nach folgenden Prioritäten gepfändet:

  1. Leicht verwertbares Gut wie Wertschriften, Edelmetalle, Schmuck.
  2. Bewegliche Gegenstände, soweit diese einen Marktwert haben.
  3. Liegenschaften, wenn das bewegliche Vermögen zur Deckung der Schuld nicht ausreicht.
  4. Lohneinkommen

Kompetenzstücke, wie zum Beispiel Fernseher, Berufskleidung, das Auto für einen Vertreter oder Leistungen der Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen sind unpfändbar. Der Lohnanspruch ist nur soweit pfändbar, wie er das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet. Das Betreibungsamt kann eine Lohnpfändung von höchstens einem Jahr anordnen.

Ist beim Pfändungsvollzug kein pfändbares Vermögen vorhanden, endet die Betreibung umgehend mit dem direkten Verlustschein.

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