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Kostenvorschuss: Für alle Kosten, die durch das Verwertungsbegehren beim Betreibungsamt verursacht werden, kann dieses vom Gläubiger Vorschuss verlangen. Wird der verlangte Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet, so wird das Verwertungsbegehren als zurückgezogen betrachtet.
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