Einleitungsverfahren gemäss SchKG
Betreibungsbegehren
Unabhängig davon, ob es sich bei Ihrem Schuldner um eine Privatperson oder
um ein Unternehmen handelt, beginnt das Einleitungsverfahren mit dem Stellen
des Betreibungsbegehrens. Bei Privatpersonen muss die Betreibung am Wohnsitz
des Schuldners eingeleitet werden. Bei Unternehmen ist das Betreibungsamt
am Hauptsitz der Gesellschaft zuständig. Hat der Schuldner keinen Wohnsitz in
der Schweiz, muss er an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort betrieben werden.
Es liegt in der Verantwortung des Gläubigers, das zuständige Betreibungsamt
ausfindig zu machen. Das angeschriebene Betreibungsamt prüft lediglich, ob es
zuständig ist. Trifft dies nicht zu, schickt es Ihnen das Betreibungsbegehren kostenpflichtig
zurück.
Ein Betreibungsbegehren muss folgende Punkte beinhalten:
Wünschen Sie eine Empfangsbestätigung, ist das Betreibungsamt verpflichtet, Ihnen diese auf ausdrückliches Verlangen gebührenfrei auszustellen. In diesem Fall legen Sie dem Betreibungsbegehren ein voradressiertes und frankiertes Antwortcouvert bei.
Ein Kostenvorschuss muss nur überwiesen werden, wenn dies das Betreibungsamt ausdrücklich verlangt. Haben Sie das Betreibungsbegehren korrekt gestellt und den allfälligen Kostenvorschuss an das Betreibungsamt überwiesen, stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an den Schuldner aus. Dieser wird dem Schuldner persönlich zugestellt.
Anmerkung: Betreibungsschalter-Plus ermöglicht Ihnen, das Betreibungsbegehren online zu erstellen und den gesamten Betreibungsprozess elektronisch abzuwickeln. Im Begehren wird automatisch das korrekte Betreibungsamt eingesetzt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung des Betreibungsamtes über Annahme oder Ablehnung des Begehrens. (Im Falle einer Ablehnung hat ihr Schuldner vielleicht die Adresse gewechselt.) Mit Betreibungsschalter-Plus werden die Fristen automatisch überwacht.
Muster Betreibungsbegehren