Reaktion des Schuldners - Rechtsvorschlag
Der Schuldner hat nun die Möglichkeit, auf den Zahlungsbefehl zu
reagieren. Dafür steht ihm eine zehntägige Frist zur Verfügung. Der
Schuldner kann die Forderung selbstverständlich bezahlen (Idealfall),
ansonsten hat er die Möglichkeit, die Vorlage des Forderungstitels
(z.B. Schuldanerkennung, Bestellung, Lieferschein, Verträge
usw.) zu verlangen. Er kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde
über die betreibungsrechtlichen Vorschriften bezüglich Inhalt, Form
und Art der Betreibung einreichen, er kann Rechtsvorschlag erheben
oder auch nicht reagieren.
Kommt der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nach und erhebt er auch keinen Rechtsvorschlag, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig. Mit diesem Vollstreckungstitel steht Ihnen der Weg zur Fortsetzung der Betreibung offen. Verlangt der Schuldner die Vorlage von Beweismitteln, werden Sie vom Betreibungsamt avisiert und müssen innerhalb von zehn Tagen die Beweismittel vorlegen.
Legt der Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein, hat diese keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde gewährt dem Schuldner diese. Sie können deshalb nach Ablauf der zwanzigtägigen Zahlungsfrist die Betreibung fortsetzen.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, bestreitet er die Forderung. Wollen Sie nun die Betreibung fortsetzen, müssen Sie den Rechtsvorschlag beseitigen. Dazu gibt es die fünf Wege Schlichtungsgesuch, Rückzug des Rechtsvorschlags, Anerkennungsklage, Provisorische Rechtsöffnung, Definitive Rechtsöffnung (Ausnahme).