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Inkasso Ratgeber

Betreibung auf Pfändung
Nachdem Sie das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt gestellt haben, sendet dieses dem Schuldner eine Pfändungsankündigung. In der Regel erfolgt kurze Zeit darauf der Pfändungsvollzug. Es wird nur so viel an Vermögenswerten des Schuldners gepfändet, wie zur Deckung Ihrer Forderung plus Betreibungs- und Gerichtskosten notwendig ist. Für den ungedeckten Teil Ihrer Forderung kann das Betreibungsamt eine Lohnpfändung von höchstens einem Jahr anordnen. Das Einkommen des Schuldners kann nur insoweit gepfändet werden, als ihm ein betreibungsrechtliches Existenzminimum verbleibt. Bestimmte Einkommen wie Renten, Sozialhilfeleistungen, Hilflosenentschädigung usw. sind unpfändbar.

Betreibung auf Konkurs
Untersteht der Schuldner der Konkursbetreibung, wird Ihrem Fortsetzungsbegehren Folge geleistet, indem Ihrem Schuldner die Konkursandrohung zugestellt wird. In diesem Fall hat der Schuldner eine weitere Frist von 20 Tagen, um Ihre Forderung zu begleichen. Lässt der Schuldner diese Frist ungenutzt verstreichen, können Sie nach Ablauf dieser Frist beim zuständigen Richter die Konkurseröffnung beantragen.

Bevor Sie jedoch einen Konkursantrag stellen, sollten Sie vorher auf jeden Fall prüfen, ob die zu erwartenden Gerichts- und Konkurskosten in einem vertretbaren Verhältnis zu Ihrer Forderung stehen. Denn nach Gesetz haften Sie als Gläubiger für sämtliche Verfahrenskosten bis zur rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens bzw. bis zum Schuldenruf. Diese Kosten können selbst in einfacheren Fällen schnell mehrere Tausend Franken erreichen.

Konkursverhandlung
Nach Eingang des Konkursbegehrens setzt der Richter das Datum für die Konkursverhandlung fest. Es ist den Parteien freigestellt, ob sie an dieser Verhandlung erscheinen. Kann der Schuldner nicht beweisen, dass Ihre Forderung getilgt, gestundet oder erlassen worden ist, eröffnet der Richter den Konkurs und weist das zuständige Konkursamt mit der Durchführung der Zwangsliquidation an. Dabei sichert und inventarisiert das Konkursamt allfällig vorhandene Vermögenswerte und führt einen Schuldenruf durch.

Letzteres entfällt, wenn sich herausstellt, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken. Findet sich kein Gläubiger, der bereit ist, für diese aufzukommen und einen Vorschuss zu leisten, wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. In diesem Fall erhalten die Gläubiger kein Geld.

Ist genügend Konkursmasse vorhanden, um wenigstens die Verfahrenskosten zu decken, wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt. Dies bedeutet, dass im Unterschied zum ordentlichen Konkursverfahren keine Gläubigerversammlung, keine ausseramtliche Konkursverwaltung und kein Gläubigerausschuss bestellt werden kann.

Der Schuldenruf erfolgt über das SHAB. Innert der darin angegebenen Frist müssen Sie Ihre Forderungen inklusive Kosten und Verzugszinsen beim Konkursamt anmelden.

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