20 Jahre gültig
Endet die Betreibung oder das Konkursverfahren einer Privatperson mit einem Teil oder
Totalverlust, wird Ihnen für den ungedeckten Teil der Forderung ein Verlustschein
ausgestellt. Dieser ist 20 Jahre gültig. Grundsätzlich werden zwei Arten von
Verlustscheinen unterschieden: der Pfändungs- oder der Konkursverlustschein.
Beim Konkurs einer juristischen Person wird ein Verlustausweis ausgestellt, der
dazu berechtigt, Ihre Forderung abzuschreiben und allenfalls bereits bezahlte
Mehrwertsteuern zurückzufordern.
Wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, werden keine Verlustausweise oder Verlustscheine ausgestellt. Handelt es sich beim Konkursschuldner um eine juristische Person, erfüllt die entsprechende SHAB-Publikation die Funktion eines Verlustausweises. Handelt es sich dagegen um eine natürliche Person, bewirkt die Verfahrenseinstellung das Wiederaufleben einer bei Konkursausbruch allenfalls bestehenden Betreibung. Ferner kann sich der Schuldner gegen eine neue Betreibung nicht mit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens zur Wehr setzen.